112 Stand 01.07.2026 Die Diözese Regensburg wird ab 01.01.2025 keine Neu-, An- und Umbauten sowie Generalsanierungen von Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft von Kirchenstiftungen mehr genehmigen. In begründeten Fällen gilt Folgendes: Für die Errichtung und die Generalsanierung von Kindertageseinrichtungen in kirchlicher Bauträgerschaft dürfen Bauzuschüsse nur gegeben werden, wenn die Kommune nach Beschluss des Stadt-/Gemeinderates vertraglich die Übernahme von mindestens 2/3 der tatsächlichen Gesamtherstellungskosten und mindestens 80 % eines eventuellen Betriebskostendefizits für die Dauer des Betriebes, wenigstens für 25 Jahre, zugesichert hat. Über das Vorliegen eines begründeten Falls entscheidet die Bischöfliche Baukommission. Liegen gegen eine Kirchenstiftung Gründe oder Anzeichen auf eine nicht gewissenhafte und sparsame Mittelverwendung (Art. 11 Abs. 1 und 2 KiStiftO) vor, kann die Zuschussgewährung ausgesetzt oder zur Gänze entfallen. Die Diasporapfarreien im ehemaligen Dekanat Kemnath-Wunsiedel können in begründeten Fällen auf Antrag und ggf. Einzelbeschluss des Diözesansteuerausschusses höhere Zuschüsse erhalten. Die Baurichtlinien der Diözese Regensburg sind zu beachten. Die Bischöfliche Finanzkammer ist berechtigt, aufgrund von Kostenunterschreitungen zu viel gewährte Zuschüsse zurückzufordern. Wird das mit der Zuwendung geförderte Gebäude nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet bzw. ist eine auflösende Bedingung (z.B. Verkauf) eingetreten, ist die Bischöfliche Finanzkammer zu einer (anteiligen) Zuschussrückforderung berechtigt. Bei der Bemessung von Investitionszuschüssen (bei Kirchenstiftungen: für Gebäude mit ausschließlicher Baulast der Kirchenstiftung) gelten folgende Regelsätze bzw. Beträge:
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